- Art. 1
- 1Der Schweizerische Verein für Informatik in der Ausbildung (SVIA) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten / der jeweiligen Präsidentin.
- 2Der SVIA ist als Fachverband dem Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und -lehrer (VSG) angegliedert.
- 3Der SVIA ist als Interessenverband dem Informatik Dachverband ICT-Switzerland angegliedert.
- Art. 2
- 1Der SVIA will den Informatikunterricht in wissenschaftlicher und methodisch-pädagogischer Hinsicht fördern und seinen Mitgliedern Gelegenheit zum Austausch von Ideen, Erfahrungen und Informationen bieten. Er beschäftigt sich auch mit dem didaktischen Einsatz des Computers in allen Unterrichtsfächern (ICT-Integration).
- 2Er hilft mit, die Berufsinteressen der Informatik und ICT unterrichtenden Lehrpersonen zu wahren.
-
- Art 3
- 1Als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied kann dem SVIA angehören, wer an einer schweizerischen Primarschule, Sekundarschule, Mittelschule, Berufsschule, Hochschule oder in der übrigen beruflichen Aus- und Weiterbildung tätig ist.
- 2Als Gönner ohne Stimm- und Wahlrecht können dem SVIA angehören:
a) in den Ruhestand versetzte Mitglieder (gem. Abs. 1);
b) aus dem Unterrichtsdienst ausgetretene Mitglieder, sofern sie vorgängig drei Jahre Mitglied waren;
c) Lehrpersonen an ausländischen Schulen.
- 3Als Kollektivmitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht) können Schulen, Vereine oder andere Organisationen aufgenommen werden.
- Art 4
- 1Verlust der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins, durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand drei Monate vor Ende des Vereinsjahres mitzuteilen.
- 2Ausschluss: Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Interessen des Vereins verstossen oder ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können ausgeschlossen werden.Den Betroffenen steht Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
- Art. 5
- 1Organe des SVIA sind:
Generalversammlung;
Vorstand;
Kommissionen;
Delegierte;
Rechnungsprüfungsstelle
- Art. 6
- 1Die Generalversammlung ist das oberste Organ des SVIA.
- 2Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Abnahme der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes und Decharge-Erteilung an den Vorstand
Festlegen der Mitgliederbeiträge
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten / der Präsidentin
Wahl der Vorstandsmitglieder, der Revisorinnen/Revisoren sowie der Delegierten (VSG, ICTswitzerland)
Befund und Entscheid über Statutenänderungen
- Art 7
- 1Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Präsidenten der Kommissionen und Beisitzern; er konstituiert sich selbst.
Das Präsidium koordiniert die Vereinsgeschäfte und besorgt die Sitzungsleitungen.
Die Aktuarin / der Aktuar unterstützt die Vorstandsmitglieder beim Erledigen der Administration und schreibt die Protokolle.
Die Kassierin / der Kassier führt die Finanzgeschäfte des Vereins.
Die übrigen Aufgaben des Vorstandes werden unter den weiteren Vorstandsmitgliedern aufgeteilt.
- 2Der zurücktretende Präsident / die zurücktretende Präsidentin gehört in der Regel während der folgenden Amtsperiode noch dem Vorstand an.
- 3Der SFIB delegiert ein Mitglied in den Vorstand des SVIA.
- Art 8
- 1Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen insbesondere die Durchführung der Generalversammlungen, die Rechnungsführung und die Aufnahme neuer Mitglieder.
- 2Beschlüsse können mit Zweidrittelsmehrheit auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
- 3Der Präsident / die Präsidentin erstattet an der Generalversammlung Bericht über das Vereinsjahr. Er/Sie vertritt den SVIA an den Präsidentenkonferenzen des VSG.
- Art 9
- 1Der Vorstand des SVIA kann Kommissionen bilden, in denen alle Mitglieder des SVIA mitarbeiten können. Die Vorsitzenden der Kommissionen sind Mitglied im SVIA-Vorstand. Die Generalversammlung des SVIA bestätigt Kommissionen.
- 2Die Zielsetzungen der einzelnen Kommissionen werden in Tätigkeitsplänen beschrieben. Diese werden der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
- 3An der Generalversammlung legen die Kommissionen ihren Tätigkeitsbericht vor.
- Art 10
- 1Die Rechnungsprüfungsstelle wird von mindestens zwei Revisoren oder Revisorinnen gebildet.
- 2Je zwei der Revisoren oder Revisorinnen überprüfen die Rechnungen des SVIA. Sie erstatten Bericht und stellen Antrag auf Decharge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung.
- Art 11
- 1Die VSG-Delegierten des SVIA werden gemäss den Statuten des VSG (Art. 17/18) durch die Generalversammlung bestimmt.
- 2Delegierte zu weiteren Vereinen / Arbeitsgruppen werden gem. Art 6 in Abstimmung mit den Statuten des betreffenden Vereins von der Generalversammlung gewählt resp. vorgeschlagen.
- Art 12
- 1Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder, Kommissionsmitglieder und Revisorinnen/Revisoren beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist gestattet.
- Art.13
- 1Der SVIA kann eine Fachzeitschrift herausgeben.
- 2Der Vorstand kann zwei Redaktoren aus verschiedenen Sprachgebieten bestimmen, die zu allen Kommissionssitzungen eingeladen werden.
- Art 14
- 1Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch eine Generalversammlung festgelegt.
- 2Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli).
- Art 15
- 1Eine Änderung dieser Statuten kann durch eine Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder vorgenommen werden, sofern dieses Traktandum auf der Einladung angekündigt worden ist.
- Art 16
- 1Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern dieses Geschäft auf der Einladung angekündigt worden ist.
- 2Ein allfälliges Vermögen soll dem Zweck der Weiterbildung zugute kommen.
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung des SVIA vom 8. September 2010 in Bern genehmigt. Sie ersetzen die vorherigen Statuten und treten rückwirkend auf den Beginn des Vereinsjahres 2010/11 in Kraft. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die deutsche Fassung der Statuten massgebend.
Der Präsident: Hansjürg Perino
Die Aktuarin: Beate Kuhnt